Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Kindertagesstätte Leinenborn e.V."
  2. Der Sitz des Vereins ist Bad Sobernheim.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildung, Erziehung und Persönlichkeitsentfaltung der Kinder der Kindertagestätte Leinenborn. Soweit Mittel vom Träger der Einrichtung nicht ausreichen, setzt sich der Förderverein für die Ergänzung und Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Kindertagesstätte sowie für die Förderung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen und sportlichen
    Aktivitäten ein. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln, die der Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt werden zur:
    • Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien,
    • Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung des Kindergartens,
    • Unterstützung der pädagogischen Arbeit,
    • Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen.
  3. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Kindergarten Leinenborn bekunden will.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine schriftliche Aufnahmeerklärung ergeht nicht.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
  4. Die Mitgliedschaft kann bis spätestens 30.04. eines jeden Jahres zum Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, sowie seine Beitragsverpflichtungen für mindestens ein Jahr nicht erfüllt.
  6. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  7. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
  8. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§ 4 Mittel

  1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch
    1. Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festzusetzen ist.
      Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
    2. freiwillige Zuwendungen
    3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
  2. Spenden dürfen nur zu dem steuerlich begünstigten Zweck im Sinne der steuerlichen Vorschritten verwendet werden

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vereinsvorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich, im 1. Quartal des Geschäftsjahres, unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung im örtlichen Amtsblatt.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
    2. die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes, soweit die Zugehörigkeit sich nicht kraft Amtes ergibt,
    3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    4. die Genehmigung der Jahresrechnung,
    5. die Entlastung des Vorstandes und Kassenführers(in).,
    6. die jährliche Wahl der zwei Kassenprüfer (die Amtszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten),
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    8. Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
    9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 8 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen;
    Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu bescheinigen ist.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift des Schriftführers zu geben.

§ 9 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Kassenführer/in
    4. dem/der Schriftführer/in
    5. bis zu acht Beisitzer
    6. dem/der Leiter/in der Kindertagesstätte oder einem/einer von ihm/ihr bestellten Vertreter/in
  2. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder wie folgt gewählt:
    1. der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und die Beisitzer im Kalenderjahr mit den geraden Zahlen,
    2. der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenführer/in im Kalenderjahr mit den ungeraden Zahlen
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall der/des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
  4. Vereinsintern wird bestimmt: Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen.
  5. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  6. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein. Bei Verhinderung leitet der/die stellvertretende Vorsitzende die Vorstandssitzung. Über die Angelegenheiten ist eine Nederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10 Rechnungswesen

  1. Der/die Kassenführer/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten.
  2. Neben dem/der Kassenführer/in sind nur der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende berechtigt, Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang zu nehmen. Der/die Kassenführer/in ist unverzüglich hierüber zu unterrichten.
  3. Zuwendungen, die als "steuerbegünstigte Spenden" im Sinne der steuerlichen Vorschriften in Empfang genommen werden, sind einzeln aufzuzeichnen.
  4. Am Ende des Geschäftsjahres legt der/die Kassenführer/in gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
  5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 11 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr
    (vom 01.08. eines Jahres zum 31.07. des folgenden Jahres).

§ 12 Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die ev. Kirchengemeinde Bad Sobernheim, die es unmittelbar und ausschließlich zweckgebunden für die Kindertagesstätte Leinenborn, für gemeinnützige
    Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Bad Sobernheim, den 31. Mai 2010

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 31.05.2010 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.

Schneider, Torsten

Palm, Stefanie

Berger, Timo

Kehrein, Silke

Böddingmeier, Martina

Bohr, Claudia

Sander, Reinhard

Mitschke, Mario

Regneri, Michaela

Kohrs, Petra

Bohr, Jochen

Berger, Astrid

Kehrein, Mirko

Mitschke, Nadine

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